Die wahrscheinlich besten und haltbarsten Straßenmarkierungsmaterialien der Welt

Wir lieben einfach Markierungen.
Wir kennen Markierungen, wir überlassen nichts dem Zufall.
Wir sind dabei, die effizientesten Lösungen zu schaffen, und untersuchen jedes einzelne Detail, um genau die richtige Lösung für Sie zu finden.

Markierungen sind unser Leben.

Es geht um Leidenschaft, Wissen und das zu lieben, was wir tun.

Alles muss richtig sein und sich richtig anfühlen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Geveko Markings Germany GmbH

1.   Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: „Lieferungen“) an Unternehmer i.S. v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“ oder „Käufer“), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. 

2. Angebot

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend; einen Zwischenverkauf behalten wir uns vor. Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns allerdings an die in unseren Angeboten angegebenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

2.2 Vereinbarungen, die vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichen oder diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu unserem Nachteil ändern, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgeblich.

3. Lieferung und  Verzug

3.1 Vereinbarte Liefertermine sind eingehalten,  wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben wird, geleistet wird oder wenn die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. 

3.2 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn dies unter Würdigung der Gesamtumstände zumutbar ist, insbesondere im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. 

3.3 Ist der Käufer mit der Zahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne dass dem Käufer daraus Rechte wegen Verzuges oder Schadensersatzansprüche erwachsen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen aus der Sphäre des Kunden, die wir nicht zu vertreten haben und erfolgt deshalb eine Lagerung von Waren in unserem Werk, so hat der Kunde die Lagerkosten zu tragen. 

4. Höhere Gewalt

Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe im eigenen Betrieb oder in Drittbetrieben, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import-  und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Dauert die Behinderung für eine Dauer von mehr als drei Monaten an, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den oben genannten Fällen ausgeschlossen.

5. Gefahrübergang und Abnahme

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen EXW (Incoterms 2010). Dementsprechend geht bei allen Lieferungen – auch bei frachtfreien – die Gefahr spätestens in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware an den Transporteur übergeben wird. Das gilt auch, wenn die Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Falls der Versand einer Lieferung durch das Verschulden des Kunden verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der konkretisierten Ware auf den Kunden über.

5.2  Ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft erfolgen. 

6. Verpackung und Versand

Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackungen und Ersatzverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Lieferungen auf Paletten ist uns vom Kunden Zug um Zug gegen Abholung/ Lieferung eine entsprechende Anzahl Paletten zu übergeben, andernfalls erfolgt eine gesonderte Berechnung der Paletten. Umschließungen, die mit der Ware zusammen verkauft werden und der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung dienen, werden von uns nicht zurück genommen. Wenn die Lieferung der Ware in Umschließungen erfolgen soll, die dem Kunden gehören oder auf seine Veranlassung hin von Dritten gestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Umschließungen allen Vorschriften entsprechen, einschließlich der Erfüllung von Prüf- und Zulassungsbestimmungen. Die Umschließungen sind in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei der von uns bezeichneten Stelle rechtzeitig zu übersenden. Für Verunreinigungen der Ware infolge unsauberer zur Verfügung gestellter Umschließungen übernehmen wir insoweit keine Haftung.

7. Unverbindliche Auskünfte und Raterteilung

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten von uns gelieferter Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart - unverbindlich.

8. Beschaffenheit und Spezifikationen, Behandlung der Produkte 

8.1 Wir haften ausschließlich für die Erfüllung der vereinbarten Spezifikationen. Wir übernehmen insbesondere ohne abweichende schriftliche Vereinbarung keine Verantwortung dafür, dass unsere Produkte die anwendbaren Bestimmungen außerhalb Deutschlands erfüllen. Hierfür ist allein der Kunde verantwortlich.

8.2 Der Kunden ist insbesondere verpflichtet, 

a.seine Leistung im Hinblick auf die Vertragsware entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit seinem Auftraggeber und unter Berücksichtigung der jeweiligen Herstellervorschriften (technische Merkblätter, Verlegerrichtlinien, Sicherheitsdatenblätter usw.), der gültigen Normen, Vorschriften und Gesetze und des allgemein gültigen Standes der Technik zu erbringen,

b.eine lückenlose und zeitnahe Dokumentation der Markierungsarbeiten gem. anwendbaren Richtlinien durchzuführen

c.die jeweiligen Materialien nur auf geeigneten Untergründen und nur durch geeignetes Personal zu verlegen.

Weitere Pflichten des Kunden nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen und anwendbarem Recht sowie sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben unberührt. 

9. Gewährleistung, Schutzrechte, Verjährung

9.1 Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 3 Werktage nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer hat durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei und für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Bei Materialien, die gem. Freigabezeugnis der BASt geliefert werden, beinhaltet dies, dass die Identitätskontrolle gem. der jeweils gültigen „technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Markierungsstoffe“ durchgeführt wird. In der Mängelanzeige sind gleichzeitig die Bestelldaten sowie die Rechnungs- und Versandnummern anzugeben. Werden Mängel geltend gemacht, so ist uns gleichzeitig mindes-tens 1 Originalgebinde und/oder eine Probe, die dem repräsentativen Querschnitt entspricht, zuzusenden.

9.2 Die Verletzung von Schutzrechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese in der Bundesrepublik Deutschland bestehen oder abweichende vertragliche Vereinbarungen bestehen.

9.3 Die Verjährungsfrist von Mängelgewährleistungsansprüchen  beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Wir weisen darauf hin, dass die Haltbarkeitsdauer der Produkte je nach Angabe der Spezifikationen unter 12 Monaten liegen kann.

9.4 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen oder die Nachbesserung erfolglos sein, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziff. 13 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

9.5 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelgewährleistungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen. Es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. 

9.6 Beanstandungen unserer Lieferungen sind nicht zulässig, wenn uns eine Nachprüfung der beanstandeten Ware, etwa infolge einer Verarbeitung, nicht mehr möglich ist. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, soweit sie darauf zurückzuführen ist, dass ohne unsere Zustimmung Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen wurden oder wenn der Käufer trotz Aufforderung kein Prüfmuster einsendet und die Mangelhaftigkeit nicht anderweitig nachweisen kann.

10. Preise und Preisanpassung

10.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verpackung – sofern diese nicht vom Käufer zu stellen ist – und ausschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Berechnung gelieferter Massen ist das Abgangsgewicht einschließlich Verpackung, das 5 % höher oder niedriger sein darf als die vereinbarte Menge; das Entgelt ist in diesen Fällen für das tatsächliche Abgangsgewicht geschuldet.

10.2 Wird für die Abnahme bestimmter Mengen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein Preis vereinbart und erfolgen die Abnahmen nicht in der vereinbarten Höhe und/oder nicht in der vereinbarten Zeit, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden anteilsmäßigen Preis zzgl. eines angemessenen Zuschlags  zu berechnen oder die noch nicht abgenommene Menge zum Ende des vorgesehenen Lieferzeitraumes zu liefern und zu berechnen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

10.3 Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise in dem Umfang anzupassen, wie nach Vertragsschluss Änderungen der Material- oder Rohstoffkosten von insgesamt mehr als 5 % ggü. dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eingetreten sind. Der Kunde ist ebenfalls berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Preise zu verlangen.

11. Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zahlungsschwierigkeiten des Kunden

11.1 Unsere Rechnungen sind mit erfolgter Lieferung und Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach unserer vorherigen Zustimmung und nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind ebenfalls sofort fällig. 

11.2 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechtes ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenforderung nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig gegen uns festgestellt worden ist oder sie auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruht. 

11.3 Wir sind berechtigt, Lieferungen im Einzelfall von einer Vorauszahlung des Käufers abhängig zu machen und eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen, wenn der Käufer uns gegenüber mit Zahlungen in Verzug geraten ist oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen.
§ 321 BGB bleibt unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegen-stand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte mitzuwirken. 

12.2 Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung wird von uns angenommen. Hat der Kunde den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

12.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.

12.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterverarbeitung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

12.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

13. Schadensersatzansprüche und Haftungsbeschränkung

13.1 Wir haften nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflich-ten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht.

13.2 Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

13.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

13.4 Für die Verjährung gilt Ziff. 9.3. 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel 

14.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Müllheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten, auch bzgl. Wechseln und Schecks, ist Müllheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. 

14.2 Unsere Geschäftsbeziehung zum Kunden unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

14.3 Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

Besondere Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Juni 2017